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Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
Der VfGH hat es sich leicht gemacht: Während die Europäische Kommission für Menschenrechte bereits 1997 im Fall Sutherland gegen das Vereinigte Königreich festgestellt hat, dass unterschiedliche Mindestalter für sexuelle Beziehungen von Hetero- und Homosexuellen menschenrechtswidrig sind, hat der VfGH diese Frage nicht einmal geprüft. Aufgehoben wurde § 209 als in sich unsachlich weil es vorkommern kann, dass eine zunächst straflose gleichgeschlechtliche Beziehung (z.B. zwischen einem 16- und einem 18jährigen Burschen) plötzlich strafbar wird, nur weil der ältere Partner das 19. Lebensjahr vollendet. Unbefriedigend ist auch die Frist bis Ende Februar 2003: Weiterhin werden Menschen verurteilt und zu vorbestraften Sexualverbrechern, bloß weil sie einvernehmlich sexuelle Kontakte haben.
Besonders empörend die Stellungnahmen der Regierungsparteien: ÖVP-Justizsprecherin Maria Fekter hat mit dem Urteil gerechnet, FPÖ-Generalsekretär Karl Schweitzer ist vom Urteil nicht überrascht. Seit Jahren blockieren beide Parteien jede Reform, obwohl ihnen die Verfassungswidrigkeit dieser europaweit einzigartigen Regelung offensichtlich bewusst gewesen ist. Zerstörte Existenzen werden seit Jahren in Kauf genommen. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, könne ja den Jahre dauernden Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte antreten: zehn Verfahren laufen derzeit gegen Österreich, mit zwei Urteilen ist noch heuer zu rechnen.
Deshalb: Sofortige ersatzlose Streichung des § 209! Freilassung aller Inhaftierten, Einstellung aller Verfahren, keine neuen Anklagen mehr!
Solidarität mit den Opfern!
Von 1971 bis 2000 sind 1017 Personen wegen § 209 verurteilt worden. Seit dem Vorjahr gelten Häftlinge, die wegen § 209 einsitzen, als Gewissensgefangene von Amnesty International. Eine Entschuldigung der Republik Östereich und eine Wiedergutmachung ist das Gebot der Stunde.
Deshalb: Rehabilitation der Opfer des diskriminierenden Strafrechts samt angemessener finanzieller Entschädigung aller Betroffenen, denen oft genug ihre bürgerliche Existenz geraubt wurde.
Ersatzlösungsphantasien Wir fragen: Ersatz wofür?
§ 209 bestraft einvernehmliche sexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Zum Vergleich: bei schwerer Körperverletzung beträgt die Höchststrafe drei Jahre.
Durch die ersatzlose Streichung des § 209 bleiben für hetero- und homosexuelle Beziehungen alle Strafdrohungen bestehen, die Eingriffe in die sexuellen Selbstbestimmungsrechte betreffen: z.B. Vergewaltigung; Geschlechtliche Nötigung; Schändung; Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren, sowie von besonderer Bedeutung der Tatbestand Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses.
Seltsam: weil der § 209 gefallen ist, sind plötzlich ALLE Jugendlichen ohne Schutz ein Bedarf, der anlässlich der Reformen des Sexualstrafrechts in den letzten Jahren seltsamerweise nicht erblickt wurde.
Geht es nach der ÖVP, so soll die Unhaltbarkeit des Sonderparagraphen nun auf den Rücken heterosexueller und lesbischer Jugendlicher ausgetragen werden. ÖVP-Justizsprecherin Maria Fekter fabuliert von der Straftatbeständen mit den Grundlagen mangelnde Reife, die sexuelle Unerfahrenheit oder die jugendliche Unbesonnenheit. Das sollen Richter feststellen? Das soll von Eltern zur Wahrung der Elternrechte angezeigt werden können? Die FPÖ plädiert weiterhin für ein unterschiedliches Mindestalter von 14 für heterosexuelle und lesbische Beziehungen und von 16 (statt 18) für schwule Beziehungen..
Graz; 24. Juni 2002
Rosalila PantherInnen
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