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Nach mir die Sintflut?

Wer denkt schon gern ans Sterben oder dass etwas Schreckliches passiert? Natürlich niemand. Trotzdem sollte man sich überlegen, ob es nicht einige Dinge gibt, die man in seinem Sinne geregelt wissen möchte, falls man unansprechbar auf der Intensivstation liegt oder gar stirbt.

Das Testament

Wenn jemand ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung stirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das heißt, es erben die nächsten Verwandten, also in erster Linie Ehegatte und Kinder. Verstirbt man ledig und kinderlos, dann geht die Erbschaft zunächst in gerader Linie nach oben (zu den Eltern, Großeltern, usw.) und in weiterer Folge in die Seitenlinie (Geschwister und deren Nachkommen usw. …). Näher Verwandte schließen weiter Verwandte aus. Dann kann schon mal der Fall eintreten, dass ein Verwandter zum Zug kommt, dem man eine Erbschaft gar nicht zugedacht hätte. Um so einem Fall vorzubeugen, gibt es die Möglichkeit, die Erbfolge mit einem Testament gewollt zu bestimmen. Wenn ein Testament vorliegt, ist nämlich die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen.

Eingeschränkt ist die sogenannte Testierfreiheit nur durch das Pflichtteilsrecht. Das bedeutet, dass es aufgrund des familiären Naheverhältnisses Personen gibt, deren Erbfolge durch ein Testament nicht zur Gänze umgangen werden kann. Zu diesem Personenkreis gehören Ehegatte und Kinder – egal ob ehelich oder unehelich. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – also des in Geld bewerteten Erbteils, der ohne Existenz eines Testaments an die Pflichtteilsberechtigten gegangen wäre. Hatte man keinen Kontakt zum Pflichtteilberechtigten, kann man durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil nochmals um die Hälfte kürzen. Ist man unverheiratet und kinderlos, dann besitzen auch die Eltern ein Pflichtteilsrecht, welches aber nur ein Drittel des gesettzlichen Erbteiles beträgt.

Um Streitereien von vorne herein zu unterbinden, können Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf dieses Recht verzichten. Dazu ist allerdings ein Vertrag eines Notars, ein sogenannter Notariatsakt notwendig. Klarerweise funktioniert dies nur in beiderseitigem Einvernehmen. Das bedeutet, dass man dem Pflichtteilsberechtigten – meistens seinem Kind – den Pflichtteil schon zu Lebzeiten „auszahlt“. Dafür verpflichtet sich dieser, im Erbfall keine Ansprüche aus dem Pflichtteilsrecht geltend zu machen. Dann kann man über sein Vermögen in einem Testament frei verfügen, ohne dass sich der Erbe dann finanziellen Forderungen von dritter Seite gegenübersieht.

Ein Testament muss, um rechtsgültig zustande zu kommen, entweder vom Testierenden zur Gänze handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein und in erkennbarer Weise seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen. Auch fremd- oder maschinschriftliche Testamente sind zulässig, sie benötigen allerdings zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift von drei Testamentszeugen. Sicherheitshalber sollte ein fremdschriftliches Testament von einem Rechtsanwalt oder einem Notar verfasst werden – das ist überhaupt nicht teuer –, der dann auch dafür sorgt, dass es im Todesfall vorgelegt wird. Es besteht auch die Möglichkeit, mündlich zu testieren, davon rate ich allerdings dringend ab.

Wenn man sich für ein selbst verfasstes Testament entscheidet, ist die Person des Erben genau zu bezeichnen. Formulierungen wie „wer mir die letzte Suppe gibt, soll alles erben“ sind zu vermeiden, weil sie nicht ausreichend spezifiziert sind. Natürlich können auch mehrere Personen nebeneinander als Erben berufen werden – entweder pauschal oder in Ansehung bestimmter Gegenstände des Nachlasses.

Das Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das jederzeit abgeändert oder widerrufen werden kann. Ein neues Testament setzt ein früheres außer Kraft, wenn es diesem widerspricht. Zur Sicherheit sollte man in jedes Folgetestament eine Formulierung aufnehmen, dass man damit frühere letztwillige Anordnungen widerruft.

Dann muss man nur mehr sicherstellen, dass das Testament im Todesfall auch vorgelegt wird. Am sichersten ist es, dieses beim Testamentsregister – das funktionirert in elektronischer Form durch Anwalt oder Notar – zu hinterlegen. Gegen eine geringe Gebühr werden dort alle Testamente verwaltet. Bei jedem Todesfall wird dieses Register vom zuständigen Notar abgerufen.

Zwar ist die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft derzeit im Gesetz noch nicht verankert, allerdings wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben, weswegen keine steuerliche Ungleichbehandlung zwischen Verwandten und „Fremden“ mehr eintritt. Niemand muss mehr Erbschafts- oder Schenkungssteuer zahlen. Allerdings sind größere Schenkungen beim Finanzamt meldungspflichtig. Diese Meldung löst zwar keine Steuerpflicht aus, dient der ewig wachsamen Steuerbehörde aber dazu, um Scheingeschäfte erkennen zu können.

Erbt man Liegenschaften oder erhält solche geschenkt, muss man nur mehr die Grunderwerbssteuer von 3,5% und die Eintragungsgebühr des Grundbuchs zahlen.

Anordnungen für den Notfall

Nicht nur die Errichtung eines Testamentes soll zukünftige Schwierigkeiten oder Ungerechtigkeiten vermeiden. Es gibt auch die Möglichkeit, Anordnungen für den Fall zu treffen, wenn man sich selbst nicht mehr artikulieren kann. Ist man nach einem Notfall zum Beispiel in medizinischer Behandlung, so werden nur Verwandten Informationen über den Patienten erteilt. Eine schriftliche Mitteilung in Form eines Testamentes kann da die Lage klarstellen. Wer hat zu mir Zutritt und hat mit sämtlichen Informationen versorgt zu werden? Wer kümmert sich um mich, wenn ich ein Pflegefall werden sollte und keine Möglichkeit mehr habe, mit meiner Umgebung zu kommunizieren? Diese und ähnliche Fragen können mit wenig Aufwand formuliert und klargestellt werden.

Natürlich hofft man, nie in eine solche Situation zu kommen, aber vor allem wenn Spannungen in der Familie bestehen, sollten auch so heikle und unangenehme Punkte durchdacht und geregelt werden. Auch hier wäre dieser Aufwand durch eine innovative Gesetzgebung überflüssig, aber zur Zeit fehlt sie halt noch …

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